Nicht selten kommt es vor, dass in WhatsApp-Gruppen über die Arbeit geschrieben wird und auch die eine oder andere verächtliche Äußerung über Kollegen, die Arbeit oder Vorgesetzte erfolgt. Teils kommt es auch vor, dass hier beleidigende, gar menschenverachtende (z. B. rassistische) Kommentare über Vorgesetzte und Kollegen erfolgen.
Die Frage war bisher, inwieweit derartige Äußerungen dem privaten geschützten Bereich zuzuordnen sind und (für den Fall des Bekanntwerdens) nicht verwertet werden können.
Das BAG hat nunmehr entschieden, dass eine berechtigte „Vertraulichkeitserwartung“ nur dann vorliegt, wenn die Mitglieder der Chat-Gruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können.
Dies wiederum sei abhängig vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und der personellen Zusammensetzung der Chat-Gruppe. Im Hinblick auf beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige bedarf es einer besonderen Darlegung, warum das Mitglied der Gruppe berechtigterweise erwarten darf, dass der Inhalt von keinem Gruppenmitglied an andere weitergegeben wird. Das Bundesarbeitsgericht hat insbesondere darauf hingewiesen, dass der im vorliegenden Fall benutzte Messenger-Dienst WhatsApp ein Medium ist, welches auf die schnelle Weiterverteilung von Äußerungen angelegt sein.
Die Konsequenz dieser Entscheidung ist erheblich. Grundsätzlich obliegt der Chat-Verlauf keinen Sachvortrag- oder Beweisverwertungsverbot, selbst wenn wie im vorliegenden Fall eine Kopie des Chat-Verlaufs ohne Einwilligung des Gruppenmitglieds weitergegeben wurde. Entscheiden ist, dass der Verstoß der Weitergabe nicht durch die Arbeitgeberseite, die die Kündigung ausgesprochen hat, zu verantworten ist.
Jeder, der Nachrichten in einer WhatsApp-Gruppe austauscht, die beleidigenden, rassistischen oder menschenverachtende Äußerungen beinhaltet, muss damit rechnen, dass ein Dritter Zugriff auf die gespeicherten Nachrichten erlangt, weil ein Gruppenmitglied die Vertraulichkeit nicht wahrt. Gelangen dann diese Informationen an den Arbeitgeber, kann dieser berechtigterweise gestützt auf den WhatsApp-Verlauf arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung und Kündigung ergreifen.
In jedem Fall sollte im Fall von Kündigung durch den Arbeitgeber anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden, um die Situation zu beurteilen. Gleiches gilt für Arbeitgeber, die Kenntnis von einem derartigen WhatsApp-Verlauf erlangen.