Lochmüller & Kollegen PartGmbB
Beck | Haberl | Spitzner

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Erleichterung der formellen Anforderungen einer Modernisierungsmieterhöhung

Mit Urteil vom 25.01.2023 (VIII ZR 29/22) hat sich der Bundesgerichtshof erneut mit den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559 BGB auseinandergesetzt.

In seiner Entscheidung bestätigt der BGH bereits seine Vorentscheidung vom 20.07.2022 – VIII ZR 361/21, wonach entgegen der verbreiteten Ansicht der Instanzgerichte und in der Literatur es für eine formell ordnungsgemäße Modernisierungsmieterhöhung nicht erforderlich ist, die für die verschiedenen durchgeführten Maßnahmen jeweils entstandenen Gesamtkosten nach den einzelnen Gewerken aufzuschlüsseln oder anderweitig zu untergliedern.

Insoweit hat der BGH bestätigt, dass eine Aufschlüsselung der Kosten grundsätzlich weder dann erforderlich ist, wenn es sich um eine reine Modernisierungsmaßnahme handelt, noch wenn eine sogenannte modernisierende Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen wird.

Letztere liegt dann vor, wenn bauliche Veränderungen sowohl Kriterien einer von § 559 BGB erfassten Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555 b BGB als auch eine Erhaltungsmaßnahme im Sinne de § 555 a Abs. 1 BGB umfasst.

Die Bedeutung dieser Entscheidung liegt in der täglichen Praxis darin, dass damit die Anforderungen an die Begründung von Modernisierungsmieterhöhungen sinkt und der in den Instanzgerichten verbreiteten Ansicht, dass die Modernisierungsmaßnahmen nach einzelnen Gewerken und einzelnen Maßnahmen aufzugliedern sind, eine Absage erteilt wird.