Lochmüller & Kollegen
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MÄNGELRÜGE UND SYMPTOMRECHTSPRECHUNG

Die Reichweite wird selbst von Oberlandesgerichten zum Teil verkannt.


Nach der Symptomrechtsprechung ist von einem Auftragnehmer ein Mangel ausreichend bezeichnet, wenn er die Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind immer alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst. Hierüber musste sich erst vor kurzem das OLG Braunschweig wieder vom Bundesgerichtshof belehren lassen:

Ein Auftraggeber (AG) hat einen Auftragnehmer (AN) damit beauftragt, den Rohbau eines Gebäudes, das als Alten- und Pflegeheim benutzt werden sollte, zu erstellen. Beinhaltet vom Auftrag waren auch zwei Tiefgaragen sowie drei Aufzüge, wobei der gesamte Keller des Anwesens als sogenannte „weiße Wanne“ hergestellt werden sollte.

Der AG hat beim AN nach Fertigstellung Feuchtigkeitseintritte bei den beiden Tiefgaragen und den Aufzügen 1 und 2 gerügt, nicht jedoch an anderen Stellen des Gebäudes.
An Mängelbeseitigungskosten ist ein Betrag von über 509.000,00 EUR angefallen, wobei die Mängelbeseitigung es notwendig machte, bei der gesamten weißen Wanne nachzudichten und nicht nur im Bereich der Tiefgaragen und der Aufzüge 1 und 2 (für diesen Teil sind „lediglich“ zirka 272.000,00 EUR angefallen).

Das OLG Braunschweig hat dem AG lediglich einen Betrag in Höhe von 272.000,00 EUR zugesprochen mit der Begründung, dass die Mängelrüge nur die Tiefgaragen und die beiden Aufzüge, nicht jedoch den Rest des Gebäudes und auch nicht den Aufzug Nr. 3 betroffen habe und insoweit die Ansprüche verjährt seien.

Das Urteil wurde durch den BGH aufgehoben. Es müsse nicht auf den äußeren Wortlaut des Vorbringens abgestellt werden sondern der Sinn erfasst werden. Dies unter Berücksichtigung der Symptomrechtsprechung. Hieraus ergebe sich, dass die Mängelrüge nicht nur die Bereiche der Tiefgarage und der zwei Aufzüge betroffen habe sondern alle Undichtigkeiten der weißen Wanne, was in diesem Fall zu dem Ergebnis geführt hat, dass der AG einen Schaden von immerhin 237.000,00 EUR mehr zugesprochen bekam.

Diese Symptomrechtsprechung ist auf sämtliche Mängel, die von einem AG geltend gemacht werden, anzuwenden und nicht nur auf diesen Einzelfall.
Darüber hinaus hat die rechtzeitige Mängelrüge und ihre Reichweite in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedeutung:
1. Im VOB-Vertrag führt die erstmalige schriftliche Mängelrüge dazu, dass die gerügten Mängel frühestens 2 Jahre ab Zugang der Mängelrüge beim AN verjähren.

2. Die Aufrechnung mit Mängelansprüchen gegenüber dem Werklohnanspruch ist noch möglich, wenn der AG die Aufrechnung schon vor Ablauf der Gewährleistungsfrist hätte erklären können.

3. Der Umfang der Hemmung der Verjährung durch Klage, selbständiges Beweisverfahren und Verhandeln richtet sich nach der Bezeichnung des Mangels unter Berücksichtigung dieser Symptomrechtsprechung.

4. In Ausnahmefällen kann diese Rechtsprechung aber auch Nachteile für den Auftraggeber haben. Dies vor allem dann, wenn er trotz eines bis jetzt lediglich an einzelnen Stellen in Erscheinung getretenen Mangels einen Vergleich mit dem AN schließt und sich der Mangel im Nachhinein auf andere Stellen ausweitet.