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Wie geht es meinem Kind? Auskunftsanspruch ohne elterliche Sorge und Umgang

Nicht selten können die Eltern nach der Trennung absolut nicht mehr miteinander und es wird jede Kommunikation verweigert.

Für den, der dann keinen Umgang mit dem Kind hat, oder nicht sorgeberechtigt für das Kind ist, ist es dann oft schwierig zu erfahren, wie es dem Kind gesundheitlich geht, oder wie es sich in der Schule macht.

Für diesen Fall hat der Gesetzgeber in § 1686 BGB einen Auskunftsanspruch verankert.

Gem. § 1686 BGB kann jeder Elternteil insoweit vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse über die persönlichen Verhältnisse des Kindes Auskunft verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

In vorbenannter Konstellation wäre grundsätzlich der Elternteil zur Auskunft verpflichtet, der das gemeinsame Kind in Obhut hat.
Dem Auskunftsberechtigten muss ein berechtigtes Interesse an der Auskunft zustehen. Ein solches Interesse besteht dann, wenn der Auskunftsberechtigte sich die Informationen nicht auf andere Art und Weise selbst beschaffen kann. Dies ist gerade dann der Fall, wenn der Auskunftsberechtigte nur sehr selten oder gar keinen Umgang ausüben kann.

§ 1686 BGB sieht als weitere Voraussetzung vor, dass das Auskunftsersuchen nicht dem Kindeswohl widersprechen darf.

Ein solcher Fall würde z. B. dann vorliegen, wenn der Auskunftsberechtigte die Auskunft nur verlangt, um dadurch missbräuchliche Zwecke zu verfolgen.
Liegen die Voraussetzungen des § 1686 BGB vor, schuldet der Auskunftsberechtigte Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes.

Hierzu gehört u. a.:
- Auskunft über den schulischen Werdegang des Kindes. Dies umfasst auch die Vorlage von Zeugnissen, etc.
- Auskunft über den Gesundheitszustand des Kindes.
- Auskunft über besondere persönliche Interessen. Dies beinhaltet auch die Übermittlung von Lichtbildern.

Wie häufig derjenige Elternteil -bei dem das Kind lebt- verpflichtet ist, Auskunft zu erteilen, hängt vom Einzelfall ab. I. d. R. wird hier ein halbjährlicher Zeitabstand als angemessen erachtet.

Die Frage des § 1686 BGB gewinnt also vor allem für die Eltern von Bedeutung, die mit einer „Kommunikationsverweigerung“ des anderen Elternteils konfrontiert werden. Sofern der Elternteil sich außergerichtlich weigert, dem Auskunftsersuchen nachzukommen, kann der Auskunftsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Dieser ist immer im Einzelfall zu bewerten, weshalb hier anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte.